Verschiebt sich der Zuschlagstermin einer Ausschreibung um mehrere Monate und ändert sich aus diesem Grund die Bauzeit, kann das wirtschaftliche Folgen in Form von erhöhten Kosten nach sich ziehen. Der BGH entschied im vorliegenden Fall, die Klausel "Beginn des Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung" sei dahingehend auszulegen, dass der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag erst nach Ablauf der festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt (Urteil vom 10.09.2009, VII ZR 152/08), vgl. Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2009.